Karamat e.V.

Verein für Bildung, Kultur und Dialog zwischen Europa und dem Orient.

Der Verein ist amtlich als gemeinnützig anerkannt. Er wird beim Amtsgericht unter der Nummer VR 20167 geführt. Spenden an den Karamat Verein sind abzugsfähig. Wenn Sie unsere Arbeit durch Spenden unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Überweisung auf unser Konto bei der GLS Bank. Eine Spendenquittung erfolgt automatisch, wenn Sie Ihre Adresse angeben.

karamat verein 
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Vereinssatzung

Präambel

Unsere Welt ist zunehmend globalisiert. Das ermöglicht uns ein Mehr an Informationen und somit auch einen vielfältigen Umgang mit fremden Ländern und Kulturen. Nicht alle Staaten sind gleichermaßen demokratisiert und erlauben ihren Bürgern den Zugang zu Information und die Ausübung von politischen Grund- und Menschenrechten. Ein solches Beispiel ist die Islamische Republik Iran mit ihrem politischen System der Herrschaft des Obersten Rechtsgelehrten. Gleichzeitig ist Iran historisch ein Land der kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt und ein wichtiger Teil des Orients. Als freie Bürger einer demokratischen Gesellschaft sehen sich die Mitglieder des Vereins „Karamat e.V.“ veranlasst, über das Land, die Menschen und Völker, die Kultur und das politische System, die im Iran bestehenden Weltanschauungen und Religionen in differenzierter Weise aufzuklären. Ziel des Vereins ist es dabei, auf die kulturelle Vielfalt aber auch auf gravierende Missstände im Land hinzuweisen und die Demokratisierungsbestrebungen im Iran zu unterstützen.

Der Verein „Karamat e.V.“ wirkt darauf hin, dass Iran zukünftig als demokratischer Rechtsstaat einen Rahmen ermöglicht, in dem die Menschen sich unabhängig von Ethnie, Religion und Geschlecht individuell entwickeln können. So kann die kulturelle Vielfalt und Schönheit Irans wieder voll zum Tragen kommen. Gleichzeitig bietet der Verein interessierten Menschen in Europa vielfältige Möglichkeiten, die iranische Kultur und die orientalische Kultur in einem breiten Spektrum kennenzulernen, sich darüber auszutauschen und sie zu vertiefen.

Karamat e.V. ermöglicht Räume für Begegnungen zu Themen der politischen, menschenrechtlichen und kulturellen Entwicklung von Gesellschaft und Individuum.

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „ Karamat, Verein für Bildung, Kultur und Dialog zwischen Europa und Orient“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein fördert, unterstützt und veranstaltet Vorhaben der Kultur und der politischen Bildung, realisiert Veröffentlichungen (Print, Fernsehen, Film, Video, CDs, Zeitschriften, Online, Radio), unterstützt Forschung und betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Präambel.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Mittel verwirklicht: 
• Durchführung von Kultur- und Konzertveranstaltungen mit europäischer sowie orientalischer, speziell iranischer Kultur zum Verständnis und Vergleich dieser Kulturen.
• Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten zum Orient, speziell dem Iran. 
• Verbreitung von Informationsmaterialien zur politischen Situation und Menschenrechtslage im Orient, speziell dem Iran. Filme, Radiobeiträge, Printbeiträge, Veröffentlichungen im Internet. 
• Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen zur politischen und Menschenrechtssituation im Orient, speziell dem Iran. 
• Durchführung und Unterstützung von Symposien, Seminaren, Workshops und Informationsveranstaltungen zur politischen und Menschenrechtssituation im Orient, speziell dem Iran. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
8. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 
9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
10. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 - Mitglieder des Vereins

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. 
2. Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihre Arbeitsleistung. Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag. 
3. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. 
4. Die Gründer sind ordentliche Mitglieder des Vereins. 
5. Über die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. 
6. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

7. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.

8. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

9. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
10. Mit der Aufnahme wird der Mitgliedsbeitrag fällig. 
11. Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedsbestätigung und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§4 - Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Die Beitragszahlung für das laufende Jahr hat bis zum 31. Dezember zu erfolgen. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§5 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

• durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

• mit dem Tode des Mitglieds

• durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 30. September eines Jahres zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zugegangen sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 - Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder statt.

2. Ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Schriftliche Einladungen müssen mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.

3. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung kann diese Tagesordnung mit Mehrheitsbeschluss ergänzen. 
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt. Wahlen sind geheim. 
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 
• Entlastung des Vorstands 
• Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands 
• Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins 
• Beschluss über die Beitragsordnung 
• Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund 


7. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bedürfen, abweichend von Absatz 4, einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, und dem Pressesprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

3. In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein, den zweiten Vorsitzenden allein oder durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§9 - Virtuelle Anwesenheit

1. Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.

2. Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.

3. Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

§10 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Version vom 02.03.2022 © Karamat e.V.

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